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AutorenbildTim Haas

Welcher Pflegegrad bei was ? Welche Bedingungen, müssen für welchen Pflegegrad erfüllt sein ?

Die Pflege ist ein zentrales Anliegen unserer Gesellschaft, und mit dem Fortschreiten der Zeit hat sich auch das Pflegesystem stetig weiterentwickelt. Eine bedeutende Neuerung trat mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) am 1. Januar 2017 in Kraft. Dieses Gesetz brachte nicht nur eine Umstellung von den bisherigen drei Pflegestufen auf ein System aus fünf Pflegegraden mit sich, sondern auch eine grundsätzliche Veränderung in der Bewertung von Pflegebedürftigkeit. In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die Hintergründe, die Struktur der neuen Pflegegrade und deren Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen.



Pflegegrad oder Pflegestufe
Welcher Pflegegrad wird erreicht?


Die fünf Pflegegrade im Detail: Die herkömmlichen Pflegestufen, die allein auf körperlichen Beeinträchtigungen basierten, gehören nun der Vergangenheit an. An ihre Stelle sind die fünf Pflegegrade getreten, die sämtliche Aspekte der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen. Diese gestaffelten Grade verdeutlichen den Grad der Selbstständigkeit, den pflegebedürftige Menschen aufrechterhalten können:

  • Pflegegrad 1: Dieser Grad bezieht sich auf geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.

  • Pflegegrad 2: Bei erheblichen Beeinträchtigungen wird der Pflegebedarf deutlicher.

  • Pflegegrad 3: Hier geht es um schwere Beeinträchtigungen, die vermehrte Unterstützung erfordern.

  • Pflegegrad 4: Die schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit sind hier relevant.

  • Pflegegrad 5: Bei einem höchsten Grad der Beeinträchtigung sind zudem besondere Anforderungen an die Pflege notwendig.

Der Bewertungsprozess und seine Konsequenzen: Die Zuordnung zu einem der Pflegegrade erfolgt nicht mehr allein aufgrund körperlicher Einschränkungen. Das neue Begutachtungsinstrument erfasst sämtliche relevanten Aspekte, egal ob körperlich, psychisch oder kognitiv bedingt. Der Grad der Selbstständigkeit ist ausschlaggebend für die Einstufung. Hierbei spielt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine zentrale Rolle. Bei einer erstmaligen Antragstellung auf Pflegeleistungen führt der MDK eine Vor-Ort-Begutachtung durch und empfiehlt einen passenden Pflegegrad. Die Pflegekasse trifft daraufhin die finale Entscheidung über die Pflegegrad-Zuordnung, die direkten Einfluss auf die Höhe der Leistungen hat.


Entlastungsleistungen und Unterstützung: Das Pflegestärkungsgesetz II bringt nicht nur eine neue Bewertung der Pflegebedürftigkeit mit sich, sondern auch erweiterte Möglichkeiten der Unterstützung. Entlastungsleistungen wie Haushaltshilfe, Betreuung und weitere Dienstleistungen stehen den Pflegebedürftigen zur Verfügung. Dies ermöglicht eine ganzheitliche Betrachtung der Bedürfnisse und trägt dazu bei, dass Betroffene besser in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können.


Ausblick und Fazit: Die Einführung der fünf Pflegegrade im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II markiert einen bedeutsamen Schritt in der Pflegebewertung. Die individuelle Berücksichtigung verschiedenster Beeinträchtigungen ermöglicht eine gerechtere und umfassendere Einschätzung der Pflegebedürftigkeit. Dieses System bietet eine solide Grundlage, um die passende Unterstützung für jedes Individuum zu gewährleisten. Die Pflege steht somit vor einer vielversprechenden Zukunft, in der die Bedürfnisse der Betroffenen stärker denn je im Fokus stehen.



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